Tierschutzverein Dresden e.V. Menschen für Tierrechte
| Vereinssatzung |
| § 1 Name und Sitz des Vereins Der Vereinsname lautet: "Tierschutzverein Dresden - Menschen für Tierrechte - e.V. „ Sein Sitz ist Dresden, er ist in das dortige Vereinsregister unter der Nummer 48 beim Amtsgericht Dresden, Registergericht, eingetragen. § 2 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Ausgaben, die der Erfüllung von Vereinsaufgaben dienen, können erstattet werden. § 3 Ziele des Vereins Der Verein erkennt die Tiere als lebende und fühlende Wesen und Mitgeschöpfe an. Aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier tritt der Verein für den Schutz des Lebens, Wohlbefindens, der Gesundheit, Würde und die Rechte der Tiere ein. Durch aktive Öffentlichkeitsarbeit stärkt er das Wertbewusstsein der Menschen für den ethischen Tierschutz als wesentlichen Teil der Humanität. § 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Jugendliche ab 12 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält, oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. § 5 Finanzierung des Vereins Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Finanzierung erfolgt weiter durch Spenden und durch Erbschaften und andere Zuwendungen. § 6 Vorstand Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus 5 bis 7 Mitgliedern: - 1.Vorsitzende(r) - Schriftführer(in) - 2. Vorsitzende(r) - Vorstandsmitglied - 3. Vorsitzende(r) - Vorstandsmitglied - Schatzmeister(in) 2. Die/ der erste Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf. Das jeweilige Vorstandsmitglied erhält am Tag seiner Bestätigung im Amt die damit verbundenen Rechte und Pflichten. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der anberaumten Mitgliedsversammlung. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Zu der ersten Versammlung des Jahres sind ein Tätigkeits- und Kassenbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die 3/4 Mehrheit erforderlich. Vertretung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt: a) die Entlastung und Wahl des Vorstandes b) die Auflösung des Vereins c) über Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens acht Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein müssen d) Satzungsänderungen. § 8 Beurkundung der Beschlüsse Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet. § 9 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigenden Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einem festzulegenden im Tierschutz tätigen eingetragenen Verein zu, der gemäß § 52 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt ist und der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Dresden, den 25.März 2002 |
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